Elektronische-Rechnung

E-Rechnungen Definitionen und häufig gestellte Fragen FAQ

DH App

Kostenlose APP für Kunden der Kanzlei Contracta zum Empfangen und Erstellen von E-Rechnungen. Dies ist unsere Mindestlösung empfohlen für Kleinunternehmen.

TIC „Tieni il conto“

Web - Applikation für Kunden der Kanzlei Contracta zum Empfangen und Erstellen von E-Rechnungen. Empfohlen bei Verwaltung von mehreren Rechnungen. Die Software ist auch in deutscher Sprache verfügbar

DH Client

Import und Versand von XML-Dateien über unser System. Lösung für Kunden der Kanzlei Contracta die mittels eigener Software die XML-Dateien erstellen, diese dann aber über unser System versenden und elektronisch archivieren. Die Rechnungen stehen dann auch automatisch der Buchhaltung zur Verfügung.

B2B B2C FPA

Business to business (Rechnungen zwischen Unternehmen)
Business to consumer (Rechnungen von Unternehmen an Privatpersonen)
Fattura Pubblica Amministrazione (Rechnungen an öffentl.Verwaltungen)

Codice Destinatario Empfängerkodex

7-stelliger Kodex der zur Zustellung der E-Rechnung dient. Ist den Lieferanten mitzuteilen bzw. von Ihren Kunden einzuholen. Dieser kann über die Agentur der Einnahmen auch zentral für die SdI-Plattform hinterlegt werden (erledigt Contracta für Sie). Zur Verwaltung Ihrer Rechnungen über Kanzlei Contracta lautet dieser SUBM70N.

Conservazione elettronica – elektr.Archivierung

Aufgrund der E-Rechnung ist es Pflicht diese Dokumente nun elektronisch zu archivieren. Diese gesetzeskonforme Archivierung muss mittels streng geregelten technologischen Mindeststandards erfolgen. Dauer 10 Jahre. Wenn die Kanzlei Contracta Ihre elektronische Fakturierung abwickelt, ist die elektronische Archivierung der Dokumente automatisch gewährleistet.

Elektronische Unterschrift – firma digitale

E-Rechnungen zwischen Unternehmen (b2b) bzw. von Unternehmen an Privatpersonen (b2c) müssen nicht digital signiert sein. E-Rechnungen an öffentliche Verwaltungen (FPA) müssen hingegen digital signiert sein. Eine digitale Signatur erhöht natürlich die Sicherheit und Korrektheit einer E-Rechnung hinsichtlich des Ausstellers. Sollte eine digitale Signatur gewünscht sein, kann dies die Kanzlei Contracta vornehmen

Esterometro

Neue monatliche Meldung für alle Operationen mit dem Ausland (EU und außerhalb EU). Betrifft sämtliche Ein- und Verkaufsrechnungen. Ausgenommen sind:
- Operationen außerhalb UE die mit Zollbollette dokumentiert sind;
- EU-Verkäufe für die eine E-Rechnung erstellt wurde.
Die Meldung ist innerhalb des letzten Tages des Folgemonats für die im Vormonat erhaltenen bzw. ausgestellten Rechnungen zu erstellen und elektronisch zu versenden. Die erste Fälligkeit für das „esterometro“ ist der 28. Februar 2019.

OnlineDienste Agentur der Einnahmen „fatture e corrispettivi“

Online-Bereich der Agentur der Einnahmen und dient als Postfach für E-Rechnungen. www.fatturapa.gov.it . Auch Privatpersonen können dort in ihre erhaltenen E-Rechnungen Einsicht nehmen (Anmeldung notwendig). Diesbezügliche Anleitungen zur Anmeldung und Anwendung finden Sie unter: https://www.agenziaentrate.gov.it/wps/content/nsilib/nsi/aree+tematiche/fatturazione+elettro nica

SdI-Plattform

Plattform zur Verwaltung der E-Rechnungen der Agentur der Einnahmen. Erstellt vonGesellschaft SOGEI SPA. Besteht seit dem Jahr 2014 und anfangs für FPA RechnungIst verantwortlich für die Kontrollen und Weiterleitung der E-Rechnungen (Postbote).

XML File (Datei) Extensible markup language

Vorgeschriebenes Format für die E-Rechnungen. Die technischen Spezifikationen wurden von der Agentur der Einnahmen festgelegt und können bei Interesse von der Homepage der Agentur der Einnahmen detailliert geladen werden.

QR-Code

Elektronische Visitenkarte wo alle Daten Ihres Unternehmens hinterlegt sind und optisch eingelesen werden können. Kann in Papierform oder als Datei am Handy aufbewahrt werden. Nach Hinterlegung Ihres Empfängerkodexes bei der Agentur der Einnahmen erhalten Sie den QR-Code von unserer Kanzlei via E-Mail.

Ricevuta di scarto Ablehnungs - bestätigung

Nach Übermittlung der E-Rechnung an die SdI-Plattform hat das System 5 Kalendertage Zeit für die Kontrollen zu den Mindestinhalten und ob die MwSt.-Nummer existent ist. Bei negativen Ausgang der Kontrollen erhält man als Rückmeldung eine Ablehnungsbestätigung. Die E-Rechnung gilt in diesem Fall als nicht ausgestellt. Die Rechnung muss innerhalb von 5 Tagen korrigiert, und im Normalfall mit der gleichen ursprünglichen Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, versendet werden.

Ricevuta di consegna Übermittlungsbestätigung

Benachrichtigung, dass die E-Rechnung regulär und erfolgreich von der SdI-Plattform an den Empfänger zugestellt wurde.

Ricevuta di mancato recapito
Übermittlungsbestätigung mit Vermerk nicht zustellbar

In diesem Fall ist der Aussteller der E-Rechnung verpflichtet dem Rechnungsempfänger mittels E-Mail eine Kopie der Rechnung (PDF) zu übermitteln und diesen zu benachrichtigen, dass sein E-Postfach nicht funktioniert. Ebenso der Hinweis, dass die E-Rechnung regulär an die SdI-Plattform übermittelt wurde und diese dort abrufbar ist. Diese E-Mail können Kunden der Kanzlei Contracta automatisch mit der Software TIC generieren.

E-Rechnung – häufig gestellte Fragen (FAQ)

1) E-Rechnung an Privatpersonen

An Privatpersonen muss zusätzlich zur E-Rechnung das Rechnungsdokument auch wie bisher in Papierform bzw. im PDFFormat übermittelt werden. Beim Ausstellen der E-Rechnung muss im Feld Empfängerkodex (codice destinatario) folgender Wert hinterlegt werden: „0000000“. Über unsere Software TIC kann nach Ausstellen der E-Rechnung eine E-Mail samt PDF-Anhang an den Kunden generiert werden. Im Online-Bereich der Agentur der Einnahmen können auch Privatpersonen in ihre erhaltenen E-Rechnungen Einsicht nehmen (siehe Glossar Online-Dienste Agentur der Einnahmen „fatture e corrispettivi“).

2) Zustellung E-Rechnung an die PEC-Mail Adresse

Teilt Ihnen ein Kunde die PEC-Adresse für die Zustellung der ERechnung mit, muss zusätzlich zur PEC Adresse im Feld Empfängerkodex (codice destinatario) der Wert „0000000“ hinterlegt werden.

3) Kunde teilt weder PECMail noch Empfängerkodex mit

Die E-Rechnung muss regulär ausgestellt werden und im Feld Empfängerkodex (codice destinatario) der Wert „0000000“ hinterlegt werden. Dem Kunden ist eine einfache E-Mail mit dem Rechnungsdokument als PDF Anhang zu senden in der mitgeteilt wird, dass die E-Rechnung regulär an die SdI-Plattform versendet wurde. Über unsere Software TIC können Sie diese E-Mail nach Rechnungserstellung generieren.

4) Kondominien ohne MwSt.-Nummer

Das Kondominium ist grundsätzlich kein MwSt.-Subjekt und somit vom Ausstellen von Rechnungen befreit. Natürlich erhält das Kondominium E-Rechnungen, gleich wie eine Privatperson (Angabe Steuernummer und im Feld Empfängerkodex „0000000“). Der Verwalter erhält wie bisher eine Rechnung in Papierform bzw. als E-Mail im PDF-Format.

5) Vereine ohne MwSt.Nummer

Da Vereine ohne MwSt.-Nummer kein MwSt.-Subjekt sind, sind diese vom Ausstellen von E-Rechnungen befreit. Natürlich erhält der Verein E-Rechnungen, gleich wie eine Privatperson (Angabe teuernummer und im Feld Empfängerkodex „0000000“). Dem Verein sind wie bisher die Rechnungen in Papierform bzw. als EMail im PDF-Format zu übermitteln.

6) Vereine mit MwSt.Nummer und Option G. 398/1991

Vereine die für das Gesetz Nr. 398/91 optiert haben und einen Vorjahresumsatz < 65.000 Euro haben, sind von der E-Rechnung befreit.

7) Welches ist die maximale Datei-Größe?

Die E-Rechnung mit ihren Anlagen darf folgende Dateigrößen nicht überschreiten: -30MB bei Rechnung als Anhang einer PEC Mail versendet wird; - 5MB in allen anderen Fällen (z.B. unsere Systeme DHApp, TIC).

8) Korrekturrechnungen bzw. Gutschriften

E-Rechnungen können nach Versendung an die SdI-Plattform nicht mehr abgeändert werden. Korrekturrechnungen und Gutschriften müssen immer als E-Rechnung elektronisch übermittelt werden.

9) Rechnungen ins Ausland (EU und außerhalb EU)

Für diese Rechnungen bleibt alles wie bisher, es besteht keine ERechnungspflicht. Neu ist allerdings die monatliche Meldepflicht dieser Operationen mittels „esterometro“. Es empfiehlt sich die Erstellung einer E-Rechnung (Empfängerkodex Wert „XXXXXXX“), da man sich so die Erstellung des monatlichen „esterometro“ erspart. PS: Pflicht zur eventuellen Intrastat-Erklärung bleibt unverändert bestehen.

10) E-Rechnung Erstellungsfristen
bis zum 30.06.2019 (bei trimestraler Abrechnung)
bis zum 30.09.2019 (bei monatlicher Abrechnung)

Beim Ausstellen der E-Rechnung muss im Feld („data“) das Datum der Lieferung bzw. der Leistungserbringung angeführt werden. Dieses Datum muss nicht mit dem Tag der Versendung der E-Rechnung an die SdI-Plattform übereinstimmen. Die E-Rechnung gilt aber erst dann als ausgestellt, wenn sie an die SdI-Plattform versendet und von dieser akzeptiert worden ist.
Sonderregel:
keine Verwaltungsstrafen für die verspätete Ausstellung der E-Rechnung, wenn diese innerhalb des Termines für die MwSt.Abrechnung erfolgt.
Diese Bestimmung gilt für die trimestrale Abrechnung bis zum 30.06.2019 und für die monatliche Abrechnung bis zum 30.09.2019.
Beispiele:

  • trimestrale Abrechnung: für eine Lieferung vom 30.03.2019 kann die E-Rechnung bis 16.05.2019 (Zahlungstermin Abrechnung 1. Trimester) ausgestellt werden.
  • monatliche Abrechnung: für eine Lieferung vom 30.09.2019 kann die E-Rechnung bis zum 16.10.2019 (Zahlungstermin Abrechnung September) ausgestellt werden.

11) E-Rechnung Erstellungsfristen ab 01.07.2019 (bei trimestraler Abrechnung) ab 01.10.2019 (bei monatlicher Abrechnung)

Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Umsatzerbringung auszustellen. In der Rechnung ist das Datum der Umsatzerbringung anzuführen, wenn das Ausstellungsdatum und Datum der Umsatzerbringung verschieden sind.

12) Aufgeschobene Fakturierung

Die aufgeschobene bzw. nachträgliche Fakturierung sieht vor, dass bei Warenlieferung belegt durch Lieferscheine und Dienstleistungen belegt durch Arbeitsberichte usw., die entsprechende Rechnung innerhalb 15ten des darauffolgenden Monats ausgestellt werden kann. In der E-Rechnung sind die Eckdaten der Lieferscheine, Arbeitsberichte, usw. anzugeben. Diese Lieferscheine und Berichte können in Papierform aufbewahrt werden. Der E-Rechnung können diese beigefügt werden (max. 5MB Größe) und werden in diesem Fall dann ebenfalls elektronisch archiviert.

13) Dienstleistungen und Pro-Forma-Rechnung

Auch für die Dienstleistungen ist die aufgeschobene Fakturierung möglich. Als Beleg, mit welchem die Beschreibung und die Leistungserbringung festgehalten werden, kann auch die ProForma-Rechnung oder Honorarmitteilung verwendet werden.

14) Freiberufler und Honorarmitteilung

Für Freiberufler bleibt hinsichtlich der Honorarmitteilung alles wie bisher, diese wird dem Kunden in Papierform/PDF zugestellt. Erst nach Eingang der Zahlung muss die E-Rechnung ausgestellt werden.

15) Vorsteuerabzug und Empfangsdatum

Für die bis zum 15ten eines Monats erhaltenen und verbuchten Rechnungen mit Datum des Vormonats, kann die Vorsteuer noch in der Abrechnung des Vormonats abgezogen werden. Diese Regel gilt nur für die periodischen MwSt-Abrechnungen im Laufe des Jahres. Zum Jahresende gilt der Grundsatz, dass die Vorsteuer für Rechnungen mit Umsatzerbringung in einem bestimmten Jahr nur mit Bezug auf dieses Jahr abgezogen werden können, wenn die Rechnung in diesem Jahr erhalten wurde. Man hat also auf den Rechnungseingang zu achten (Empfang SdIPortal).

16) Rechnungen in Papierform mit Datum 2018

Sämtliche Rechnungen die noch in Papierform oder PDF-Format mit Ausstellungdatum 2018 ausgestellt werden, sind gültig und müssen nicht als E-Rechnung erstellt sein - auch wenn die Übermittlung erst 2019 erfolgt. Dies wurde kürzlich geklärt. NB: diese Rechnungen sind uns unbedingt umgehend zukommen zu lassen!

17) MwSt.-Nummer nicht existent

Die SdI-Plattform überprüft die Rechnungen, die der Lieferant bzw. Rechnungsaussteller zur Versendung übermittelt. Im Falle von nichtexistierenden MwSt.-Nummern oder Steuernummern wird die Rechnung abgelehnt, und sie gilt als nicht ausgestellt. Sie wird hingegen angenommen, falls die MwSt.-Nummer existierte und abgemeldet worden ist oder wenn es sich um die Steuernummer einer verstorbenen Person handelt.

18) Rechnungen an Nichtansässige mit MwSt.-Registrierung

Die nichtansässigen, in Italien für MwSt.-rechtliche Belange registrierten Unternehmen sind grundsätzlich von der E-Rechnung befreit. Die Rechnungen, die an diese registrierten Steuerpflichtigen ausgestellt werden, können in elektronischer Form über die SdI-Plattform ausgestellt werden. Wenn sie auf Papier ausgestellt werden, sind diese in der Meldung der Auslandsrechnungen („esterometro“) anzugeben. Im Falle der ERechnung hat man die italienische MwSt.-Nummer und den Wert „0000000" anzuführen.

19) Rechnungen der Pauschalbesteuerten

Man bestätigt, dass die von den pauschalbesteuerten Unternehmen und Freiberuflern ausgestellten Rechnungen, die ja von der E-Rechnung befreit sind, nicht der Einnahmenagentur zu melden sind.

20) Intrastat-Meldung bleibt aufrecht

Erstellt man für innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen freiwillig zusätzlich eine E-Rechnung und übermittelt diese an die SdI-Plattform (Wert „XXXXXXX“), bleibt trotzdem die Pflicht zur Intrastat-Meldung bestehen.

21) Eigenrechnungen für Innenumsätze und Eigenverbrauch

Die Rechnungen für Innenumsätze (z.B. bei unterschiedlichen MwSt.-Abrechnungen) sind in elektronischer Form auszustellen. Auch die Rechnungen für Eigenverbrauch sind in elektronischer Form auszustellen und an die SdI-Plattform zu übermitteln. Hierfür ist der Wert „TD20 Autofattura“ im Feld „TipoDocumento“ einzugeben.

22) Befreite Landwirte mit Umsatz < 7.000 Euro

Befreite Landwirte, welche die Schwelle von 7 Tsd. Euro überschreiten, verlieren die Befreiung erst ab dem Folgejahr. Also die MwSt.-Abrechnung bleibt für das Jahr der Überschreitung unverändert. Man hat in diesem Fall die Ein- und Ausgangsrechnungen aufzubewahren. Nachdem aber die Auftraggeber/Erwerber die Umsätze durch eine E-Eigenrechnung verbucht und versendt haben, ist vom Landwirt keine weitere E-Rechnung auszustellen.

23) E-Rechnungen und analoge Rechnungen - keine getrennten Register notwendig

Ab 1. Jänner 2019 wird man neben den E-Rechnungen auch noch Rechnungen auf Papier (z.B. aus dem Ausland oder von Pauschalbesteuerten) erhalten. In diesen Fall sind keine getrennten Aufzeichnungen, also keine getrennten Register, erforderlich. Dies gilt auch für die Ausgangsrechnungen, so z.B. für Rechnungen an Nichtansässige. Man kann auch eine einzige fortlaufende Nummerierung verwenden, ohne zwischen analogen und elektronischen Rechnungen zu unterscheiden.

24) Archivierung analoge Rechnungen und ERechnungen

Für analoge (Papier) und E-Rechnungen kann die Archivierung getrennt vorgenommen werden: elektronische Archivierung für die elektronischen Rechnungen, normale Aufbewahrung (wie bisher) für die anderen Rechnungen, auch wenn diese nicht getrennt aufgezeichnet werden.

25) Elektronische Archivierung für die Pauschalbesteuerten

Die pauschalbesteuerten Unternehmen/Freiberufler müssen die erhaltenen E-Rechnungen nicht elektronisch archivieren. Es werden dazu aber bestimmte Voraussetzungen vorgesehen, die anscheinend auf technische Probleme der SdI-Plattform zurückzuführen sind: Der Kleinstunternehmer oder der Freiberufler darf nämlich seinem Lieferanten keine Empfangsadresse mitteilen, also weder eine SdI-Adresse noch eine PEC-Adresse. Der Lieferant darf also in der Rechnung nur den Wert „0000000" angeben, weil ansonsten die Rechnung an die Empfangsadresse als E-Rechnung übermittelt wird, die dann als solche auch zu archivieren ist. Man im letzteren Fall davon aus, dass der Pauschalbesteuerte freiwillig für den Empfang der E-Rechnung optiert hat. Hier wird es wohl noch zahlreiche Missverständnisse geben, auch weil die Lieferanten unter Umständen ohne Nachfrage die öffentliche PEC-Adresse des Kunden einsetzen.

26) Einzelhandel, Kassenzettel und Steuerquittung

Diese Lieferungen und Leistungen müssen grundsätzlich durch Kassenzettel („scontrino“) oder eine Steuerquittung („ricevuta fiscale“) belegt werden. Die Pflicht zur Ausstellung besteht nur dann, wenn diese bei Umsatztätigung vom Kunden verlangt wird. In diesem Fall kann wie folgt vorgegangen werden:

  • bei aufgeschobener Rechnung kann vorab ein Kassenzettel oder eine Steuerquittung ausgestellt werden (ersetzt in diesem Fall den Lieferschein). Die E-Rechnung wird dann später ausgestellt. Im Register der Tagesinkassi sind diese Umsätze herauszunehmen.
  • bei sofortiger Rechnung kann die E-Rechnung innerhalb von 10 Tagen ausgestellt werden (bis 30.06.19 bei trim. Abrechnung bzw. 30.09.19 bei monatl. Abrechnung sogar erst innerhalb der Abrechnungsfrist für die MwSt.). Dem Kunden ist ein Beleg zu übergeben (Quittung, POSBeleg, Kopie auf Papier der Rechnung) der die Leistung/Lieferung bestätigt. Wird vor der E-Rechnung bereits eine reguläre Steuerquittung, Kassenbon ausgestellt – muss dies auf der E-Rechnung unter „AltriDatiGestionali“ mit Nummer und Datum vermerkt werden.

27) Rechnung an Exporteure (Absichtserklärung)

E-Rechnungen die an Exporteure ohne MwSt. aufgrund einer Absichtserklärung ausgestellt werden müssen die Nummer der Absichtserklärung enthalten. Diese kann z.B. unter „Causale“ eingefügt werden.

28) Tanken und E-Rechnung

Die Treibstoffkarte hat ab dem 1. Jänner 2019 ausgedient. Unternehmen und Freiberufler, die den Erwerb von Treibstoff für Zwecke der Einkommenssteuer und MwSt. (beschränkt) abziehen wollen, müssen eine E-Rechnung verlangen. In der Rechnung ist das Kennzeichen des Fahrzeuges anzugeben. Die Angabe ist im Zeilenblock „AltriDatiGestionali“ anzuführen. Nicht anzugeben ist der Wagentyp und der Kilometerstand. Für mittlere und größere Unternehmen empfiehlt sich der Abschluss eines Bezugsvertrags über einer Flottenkarte bzw. einer Tankkarte (markenbezogen Agip, Eni usw.). Für kleinere Unternehmen und Freiberufler bieten bestimmte Betreiber eine APP an, auf jeden Fall soll der QR-Wert aufs Handy geladen werden um verfügbar zu sein.

29) Stempelsteuern und ERechnung (alte Stempelmarken)

Die Stempelsteuern sind auf der E-Rechnung anzuführen (eigenes Feld „DatiBollo“). Für die Einzahlung dieser ist nun eine Vereinfachung eingeführt worden. Die Agentur der Einnahmen berechnet alle Trimester den geschuldeten Betrag aufgrund der ausgestellten E-Rechnungen und teilt den geschuldeten Betrag dem Steuerpflichtigen mit. Die Einzahlung der geschuldeten Stempelsteuer muss innerhalb von 20 Tagen ab Ende des jeweiligen Trimesters erfolgen. Die Einzahlung kann über Dauerauftrag oder Zahlschein Mod.F24 erfolgen.

30) Rechnungen an Kunden in Livigno u. Campione d’Italia

Laut Art. 7 des MwSt.-Gesetzes gelten diese Lieferungen bzw. Leistungen als Leistungen ins Ausland. Entsprechend ist man von der Erstellung einer E-Rechnung befreit. Nachdem die dortigen Kunden aber alle über einen ital. Steuerkodex verfügen, empfiehlt sich die Erstellung einer E-Rechnung (Empfängerkodex „0000000“), da man sich so die Erstellung des monatlichen „esterometro“ ersparen kann.

31) Handelsagenten und vertreter. Angaben auf E-Rechnung

Für Handelsagenten und -vertreter ist auf der E-Rechnung der Abzug für den Rentenbeitrag „Enasarco“ anzugeben. Dieser ist im Zeilenblock „AltriDatiGestionali“ mit dem Wert TC07 anzuführen.

32) Freiberufler – Vorgestreckte Spesen

Diese können in der E-Rechnung im Zeilenblock „Dati beni e servizi“ mit Wert „N1“ (nicht steuerbar Art. 15) angeführt werden.

33) Erhalt einer E-Rechnung für einen nie getätigten Ankauf

Elektronisch übers SdI-Portal kann eine E-Rechnung nicht abgelehnt werden. Die Beanstandung muss über den üblichen Weg erfolgen, also über PEC-Mail oder Einschreiben mit Rückantwort. Die Ausstellung einer E-Gutschrift muss beantragt werden.

34) Sind Ärzte von der E-Rechnung befreit?

Nein. Beschränkt für das Jahr 2019 sind von der E-Rechnung Lieferungen und Leistungen befreit, die über das System der Gesundheitskarte (STS) an die Einnahmenagentur elektronisch übermittelt werden (betrifft Ärzte, Apotheken, Optiker, Kliniken und ähnliche Strukturen). Rechnungen von Ärzten an andere Ärzte, Unternehmen, Sanitätsbetrieb u.ä. müssen bereits ab 01.01.2019 als E-Rechnung versendet werden.


Aufbau eines neuen Kunden


Ausstellung einer Rechnung


Eingangsrechnung aufrufen + Ausgangsrechnung versenden

AKTUELL